Corona&Sport

Das sächsische Kabinett hat am Freitag, den 19.11.21, eine Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Ziel der Verordnung ist es Kontakte und damit potentielle Infektionsketten zu minimieren. Die Verordnung tritt Montag, den 22.11.21 in Kraft und gilt bis zum 12. Dezember 2021.

Nach §13 der Corona-Notfall-Verordnung ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für Publikumsverkehr untersagt. Gleichzeitig hat der Verordnungsgeber u. a. für folgende Personengruppen Ausnahmen zugelassen:

  • Kinder- & Jugendsport bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Für Anleitungspersonal gilt die 3G-Regel)
  • Rehasport – Personen mit medizinisch notwendige Behandlungen (Nachweis der medizinischen Verordnung muss beim Verein vorliegen, Nachweis 3G + Kontakterfassung gem. §2 der Corona-Notfall-Verordnung)
  • Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader (Nachweis 3G + Kontakterfassung gem. §2 der Corona- Notfall -Verordnung)
  • Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren (Nachweis 3G + Kontakterfassung gem. §2 der Corona- Notfall -Verordnung)

Die Informationen, welche Gruppen das Training unter den gesetzlichen Auflagen fortführen können, erfolgen über die jeweiligen Abteilungen/Übungsleiter. Wir werden an dieser Stelle fortlaufend aktuelle Informationen zum Thema Corona und Sportverein bereitstellen.